Gesetze / Personenstandsverordnung
PStV§ 67 Fortführung des Familienbuchs als Heiratseintrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/67#abs-1 (1) In das als Heiratseintrag fortzuführende Familienbuch sind Folgebeurkundungen einzutragen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/67#abs-2 (2) In Spalte 10 ist auf die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft hinzuweisen. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 2 des Gesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/67#abs-3 (3) Für das als Heiratseintrag fortzuführende Familienbuch wird kein Sicherungsregister geführt.
Änderungsverlauf
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 67 geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 67 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2522 111)
BGBl. 2017 I S. 2522
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.