Gesetze / Personenstandsverordnung
PStV§ 67 Fortführung des Familienbuchs als Heiratseintrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/67#abs-1 (1) In das als Heiratseintrag fortzuführende Familienbuch sind Folgebeurkundungen einzutragen
1.
in Spalte 8 über den Tod der Ehegatten, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit und die Aufhebung solcher Beschlüsse, die Aufhebung oder Scheidung der Ehe sowie die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe (§ 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes),
2.
in Spalte 10 jede Änderung des Namens der Ehegatten und jede sonstige Änderung des Personenstands oder der Religionszugehörigkeit, die in das Eheregister einzutragen wäre, sowie Berichtigungen (§ 16 Absatz 1 Nummer 5 bis 8 des Gesetzes).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/67#abs-2 (2) In Spalte 10 ist auf die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft hinzuweisen. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 2 des Gesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/67#abs-3 (3) Für das als Heiratseintrag fortzuführende Familienbuch wird kein Sicherungsregister geführt.