Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 23 Zwillings- oder Mehrgeburten
Stand: 10.06.2019
Bei Zwillings- oder Mehrgeburten ist jede Geburt gesondert einzutragen. Die Eintragungen müssen erkennen lassen, in welcher Zeitfolge die Kinder geboren sind.
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Änderungsverlauf
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
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