Gesetze / Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
PFAV§ 42 Berichterstattung gegenüber der Aufsichtsbehörde
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/42?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Schließt eine durchführende Einrichtung eine Vereinbarung zur Durchführung reiner Beitragszusagen ab, so hat sie der Aufsichtsbehörde unverzüglich die folgenden Unterlagen vorzulegen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/42?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die durchführende Einrichtung hat der Aufsichtsbehörde spätestens sieben Monate nach dem Ende eines Geschäftsjahres Folgendes mitzuteilen:
Bei Pensionsfonds haben diese Ausführungen im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 zu erfolgen, bei Pensionskassen im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens nach § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung.
Änderungsverlauf
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11.12.2024 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 414)
BGBl. 2024 I Nr. 414
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17.08.2017 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I 3214)
BGBl. 2017 I S. 3214
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.