Gesetze / Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
PFAV§ 10 Sonstige Rechnungslegungsunterlagen
Stand: 19.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/10#abs-1 (1) Pensionsfonds haben eine elektronische Fassung der folgenden sonstigen Rechnungslegungsunterlagen einzureichen:
Der Vermerk im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sowie die Berichte des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 3 Buchstabe c sind mit qualifizierter elektronischer Signatur des Abschlussprüfers einzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/10#abs-2 (2) Das Original des Geschäftsberichts gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a ist vom Vorstand, vom Verantwortlichen Aktuar und vom Treuhänder im Sinne des § 128 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes handschriftlich zu unterzeichnen. In dem Original des Geschäftsberichts ist ferner vom Aufsichtsrat der Bericht des Aufsichtsrats handschriftlich zu unterzeichnen. Die handschriftliche Unterzeichnung nach Satz 1 und 2 kann durch eine elektronische Form nach § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuches ersetzt werden. Für die an die Bundesanstalt zu übermittelnde elektronische Fassung ist ausreichend, wenn erkennbar ist, wer das Dokument im Original unterzeichnet hat.