Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 9 Umfang der Genehmigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/9?asof=2021-06-09#abs-1 (1) Die Genehmigung wird erteilt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/9?asof=2021-06-09#abs-2 (2) Soweit es die Zielsetzung des § 8 erfordert, kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 die Genehmigung für eine Linie oder für mehrere Linien gebündelt erteilt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/9?asof=2021-06-09#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/9?asof=2021-06-09#abs-4 (4) (weggefallen)
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Änderungsverlauf
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16.04.2021 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I 822)
BGBl. 2021 I S. 822
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14.08.2006 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I 1962)
BGBl. I S. 1962
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17.12.1993 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I 2123)
BGBl. 1993 I S. 2123
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.