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ÖPNVG NRW

§ 10 Allgemeines

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27077/10#abs-1 (1) Das Land gewährt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Pauschalen und Zuwendungen

1. zur allgemeinen Förderung der Betriebskosten und Organisationsausgaben im ÖPNV,

2. zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs,

3. zur allgemeinen Förderung von Investitionen im ÖPNV,

4. für ÖPNV-Investitionen im besonderen Landesinteresse,

5. für Bürgerbusse und sonstige Zwecke des ÖPNV sowie

6. für das Deutschlandticket.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27077/10#abs-2 (2) Die Höhe der für die Förderung des ÖPNV zur Verfügung stehenden Mittel bemisst sich nach dem jeweiligen Haushaltsplan. Zweckgebundene Mittel des Bundes, insbesondere nach dem Regionalisierungsgesetz, dem GVFG sowie dem Entflechtungsgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098) in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung werden im Rahmen der Zweckbestimmungen an die nach diesem Gesetz bestimmten Empfänger in voller Höhe weitergeleitet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27077/10#abs-3 (3) Die bundesgesetzlichen Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr gemäß § 45a des Personenbeförderungsgesetzes und § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598) geändert worden ist, werden in Anwendung des § 64a Personenbeförderungsgesetz und des § 6h des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, ab dem Kalenderjahr 2011 durch die Pauschalen gemäß § 11 Absatz 1 und § 11a ersetzt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27077/10#abs-4 (4) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium erläßt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem für Kommunales zuständigen Ministerium sowie im Benehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags die zur Durchführung des Vierten Abschnittes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 9 § 11