Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 64b Landesrecht im Bereich des Gelegenheitsverkehrs
Stand: 01.08.2021
Dieses Gesetz oder auf Grundlage dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen steht oder stehen Vorschriften der Länder nicht entgegen, die den Betrieb des Verkehrs mit Taxen oder mit Mietwagen oder den Betrieb gebündelten Bedarfsverkehrs in Bezug auf Fahrzeugemissionen regeln.
Änderungsverlauf
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16.04.2021 Ausfertigung
§ 64b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I 822)
BGBl. 2021 I S. 822
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21.12.2019 Ausfertigung
§ 64b geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I 2886)
BGBl. 2019 I S. 2886
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.