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§ 55 PBefG — Vorverfahren bei der Anfechtung von Verwaltungsakten

Personenbeförderungsgesetz

Historische Fassung: Stand 14.03.2026 bis 30.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr erlassen hat. § 28 Absatz 3a Satz 9 und § 29 Absatz 6 Satz 1 bleiben unberührt.