Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 30a Entschädigungsverfahren
Stand: 13.03.2020
Soweit der Unternehmer nach § 28 Absatz 3a oder auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Unternehmer zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 30a PBefG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 26.04.2018 – 5 S 2027/15Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 20.04.2017 – 5 S 907/15Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.03.2020 Ausfertigung
§ 30a geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. März 2020 (BGBl. I 433)
BGBl. 2020 I S. 433
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14.12.2012 Ausfertigung
§ 30a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I 2598)
BGBl. I S. 2598
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