Gesetze / Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
PBZugV§ 4 Fachkundeprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBZugV/4#abs-1 (1) Die fachliche Eignung im Sinne des § 3 wird durch eine Prüfung nachgewiesen, die sich aus zwei schriftlichen und gegebenenfalls einem ergänzenden mündlichen Prüfungsteil zusammensetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBZugV/4#abs-2 (2) Die schriftlichen Teilprüfungen bestehen aus Multiple-Choice-Fragen und schriftlichen Fragen mit direkter Antwort sowie aus schriftlichen Übungen/Fallstudien. Die Mindestdauer für jede schriftliche Teilprüfung beträgt zwei Stunden. Die Mindestdauer für jede schriftliche Teilprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr beträgt abweichend von Satz 2 eine Stunde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PBZugV/4#abs-3 (3) Es ist eine Gesamtpunktezahl zu bilden, die wie folgt auf die Prüfungsteile aufzuteilen ist:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PBZugV/4#abs-4 (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktezahl erreicht hat, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 50 Prozent der jeweils möglichen Punktezahl liegen darf. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PBZugV/4#abs-5 (5) Die mündliche Prüfung entfällt, wenn die schriftliche Prüfung nicht bestanden ist. Sie entfällt ebenfalls, wenn der Bewerber bereits in den schriftlichen Teilprüfungen mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktezahl erzielt hat.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PBZugV/4#abs-6 (6) Bewerbern, die die Prüfung bestanden haben, wird eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung erteilt. Diese Bescheinigung ist auf Papier mit Spezialfasern, die unter UV-Licht sichtbar werden, zu erteilen, sowie mit einer Seriennummer und einer Ausgabenummer zu versehen. Die Bescheinigung für den Taxen- und Mietwagenverkehr wird nach dem Muster der Anlage 5 erteilt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PBZugV/4#abs-7 (7) Die Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgen durch die Industrie- und Handelskammern auf Grund einer Prüfungsordnung unter Beachtung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere von Teil II des Anhangs I dieser Verordnung.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/PBZugV/4#abs-8 (8) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen ist Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 die maßgebliche Vorschrift für die Anforderungen an die fachliche Eignung. Die Absätze 2 bis 5 und 7 gelten mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 entsprechend. Die Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung, die Bewerbern, die die Prüfung bestanden haben, erteilt wird, ist auf Papier mit Spezialfasern, die unter UV-Licht sichtbar werden, zu erteilen, sowie mit einer Seriennummer und einer Ausgabenummer zu versehen.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 4 PBZugV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Nürnberg-Fürth, 06.06.2024 – 12 NBs 503 Js 2468/18
- VG Köln, 13.06.2025 – 18 K 3143/23
- VG Aachen, 19.01.2024 – 10 L 711/23
- VG Ansbach, 20.12.2019 – AN 4 S 19.02085
- VG Ansbach, 19.09.2019 – AN 4 S 19.01539
- OVG NRW, 12.12.2025 – 13 E 365/25
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 26.09.2025 – 13 B 1017/25Zitiert von 2
- OVG NRW, 09.11.2017 – 13 B 1187/17Einstweiliger Rechtsschutz auf Genehmigung der Übertragung von Taxikonzessionen; Betreiben des Gewerbes als Hauptbeschäftigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- OVG NRW, 23.10.2015 – 13 B 875/15Zitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 PBZugV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.02.2013 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2013 (BGBl. I 347)
BGBl. 2013 I S. 347
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08.11.2007 Ausfertigung
§ 4 Abs. 8 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. November 2007 (BGBl. I 2569)
BGBl. 2007 I S. 2569
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.