Gesetze / Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
PBZugV§ 5 Prüfungsausschuss
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBZugV/5#abs-1 (1) Die Prüfung wird vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer abgelegt, die einen Prüfungsausschuss errichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBZugV/5#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer. Für jedes Mitglied soll mindestens ein Vertreter bestellt werden. Ein Beisitzer soll in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs der jeweiligen Prüfungssparte tätig sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PBZugV/5#abs-3 (3) Die Industrie- und Handelskammer bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreter. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und sein Vertreter sollen zur Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer wählbar oder bei einer Industrie- und Handelskammer beschäftigt sein. Beisitzer und ihre Vertreter sollen auf Vorschlag der Fachverbände des Verkehrsgewerbes bestellt werden. Die Fachverbände sollen zu Beisitzern und deren Vertretern mindestens doppelt so viele Personen vorschlagen, wie bestellt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PBZugV/5#abs-4 (4) Bei Bedarf muss der Prüfungsausschuss der Industrie- und Handelskammer mindestens einmal im Vierteljahr einen Prüfungstermin festsetzen. Zuständig ist der Prüfungsausschuss, in dessen Zuständigkeitsbereich der Bewerber seinen Wohnsitz hat. Hat der Bewerber seinen Wohnsitz im Ausland, ist die nächstgelegene Industrie- und Handelskammer zuständig. Abweichend von Satz 3 ist beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Industrie- und Handelskammer zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Bewerber arbeitet. Der Bewerber kann mit seiner Zustimmung an den Prüfungsausschuss einer anderen Industrie- und Handelskammer verwiesen werden, wenn innerhalb eines Vierteljahres weniger als drei Bewerber zur Prüfung anstehen oder dem Bewerber andernfalls wirtschaftliche Nachteile entstehen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 5 PBZugV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Nürnberg-Fürth, 06.06.2024 – 12 NBs 503 Js 2468/18
- VGH Bayern, 03.04.2023 – 11 N 22.940
- VG Ansbach, 20.12.2019 – AN 4 S 19.02085
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.02.2013 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2013 (BGBl. I 347)
BGBl. 2013 I S. 347
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.