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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1101

BGBl. 2015 I S. 1101 · 11.482 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 1101 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1101
                                      Verordnung
                    zur Änderung der Personalausweisverordnung, der
Personalausweisgebührenverordnung und der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
                                                Vom 1. Juli 2015

  Das Bundesministerium des Innern verordnet auf
Grund
– des § 34 Nummer 1 und 8 des Personalausweisge-
  setzes, von denen Nummer 8 durch Artikel 2 Ab-
  satz 13 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
  S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23
  Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. Au-
  gust 2013 (BGBl. I S. 3154) im Benehmen mit dem
  Auswärtigen Amt sowie
– des § 56 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Bun-
  desmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084)
  unter Berücksichtigung des Artikels 1 Nummer 3 des
  Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1738):

                       Artikel 1
                  Änderung der
            Personalausweisverordnung

  Die Personalausweisverordnung vom 1. November
2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 2 der

Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 330) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu An-
   hang 2 folgende Angabe eingefügt:

  „Anhang 2a Muster des Ersatz-Personalausweises“.
2. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Bei der
   Beantragung eines Personalausweises ist von der
   antragstellenden Person“ durch die Wörter „Von
   der Person, für die ein Ausweis im Sinne des § 2
   Absatz 1 des Personalausweisgesetzes auszustellen
   ist, ist der Personalausweisbehörde“ ersetzt.

3. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
                         „§ 12a

         Muster für den Ersatz-Personalausweis
     Der Ersatz-Personalausweis ist nach dem in An-
  hang 2a abgedruckten Muster herzustellen. Für die
  einzutragenden Daten gelten die formalen Anforde-
  rungen des Anhangs 3 Abschnitt 1.“
4. Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    „(4) Die Personalausweisbehörde ändert die An-
  schrift im Ersatz-Personalausweis in den dafür vor-
  gesehenen Datenfeldern.“
5. Nach Anhang 2 wird der aus der Anlage 1 zu dieser
   Verordnung ersichtliche Anhang 2a eingefügt.
6. In Anhang 3 erhält Abschnitt 1 die aus der Anlage 2
   zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

                      Artikel 2
                    Änderung der
         Personalausweisgebührenverordnung
   In § 1 Absatz 2 Satz 1 der Personalausweisgebüh-
renverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I
S. 1477), die durch Artikel 3 der Verordnung vom
20. Februar 2013 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist,
werden nach den Wörtern „eines vorläufigen Personal-
ausweises“ die Wörter „oder eines Ersatz-Personalaus-
weises“ eingefügt.

                      Artikel 3

                 Änderung der
Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

  Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverord-
nung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945) wird
wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Nummer 16 werden nach dem Wort
   „Personalausweises,“ die Wörter „des vorläufigen
   Personalausweises, des Ersatz-Personalauswei-
   ses,“ eingefügt und wird die Angabe „1701“ durch
   die Angabe „1700“ ersetzt.

2. In § 6 Absatz 1 Nummer 16 werden nach dem Wort
   „Personalausweises,“ die Wörter „des vorläufigen
   Personalausweises, des Ersatz-Personalauswei-
   ses,“ eingefügt und wird die Angabe „1701“ durch
   die Angabe „1700“ ersetzt.

                      Artikel 4
                    Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                               Der Bundesrat hat zugestimmt.

                               Berlin, den 1. Juli 2015
                                    Der Bundesminister des Innern
                                         Thomas de Maizière
BGBl. 2015, Seite 1102 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1102


                               Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 5

Anhang 2a
                               Muster des Ersatz-Personalausweises

             Vorderseite




             Rückseite

BGBl. 2015, Seite 1103 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1103




                                   Anlage 2 zu Artikel 1 Nummer 6



„Abschnitt 1
Formale Anforderungen an die Einträge in Ausweisen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweis-
gesetzes
Vorbemerkung:
 1. Die in der nachstehenden Tabelle beschriebenen Anforderungen an die Einträge gelten sowohl für den Per-
    sonalausweis als auch für den vorläufigen Personalausweis und den Ersatz-Personalausweis.
 2. Die Personalausweisbehörden verwenden zur Personalisierung der vorläufigen Personalausweise und der Auf-
    kleber zur Anschriftenänderung sowie zur Personalisierung der Ersatz-Personalausweise und zur Änderung
    von Daten der Ersatz-Personalausweise den Schriftfont „UnicodeDoc“. Hierfür sind Tintenstrahldrucker ein-
    zusetzen. Die Tinte hat die nach der ISO 1831:1980-10 geforderten Eigenschaften hinsichtlich maschineller
    Lesbarkeit im B900-Band zu erfüllen. Es ist ausschließlich solches Schreibmaterial zu verwenden, das nach
    DIN ISO 12757-1:1999-02 urkunden- und kopierecht ist.
 3. Als Zeichensatz ist der in der jeweils gültigen Fassung der Technischen Richtlinie des Bundesamtes für Si-
    cherheit in der Informationstechnik, BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für ho-
    heitliche Dokumente (TR XhD), veröffentlichte Zeichensatz „String.Latin“ zu verwenden.
 4. Der maschinenlesbare Bereich in den Ausweisen ist im Schriftfont OCR-B zu beschriften.
 5. In den Datenfeldern „Name“ (Familienname und Geburtsname) sowie „Vornamen“ sind alle Namensbestand-
    teile komplett darzustellen, soweit dies technisch entsprechend der nachstehenden Tabelle umsetzbar ist.
 6. Grundsätzlich sind alle Einträge in den Ausweisen in der Schriftgröße 1 gemäß der nachstehenden Tabelle
    vorzunehmen.
   Wird in einem Datenfeld die zur Verfügung stehende Zeichenzahl in der Schriftgröße 1 überschritten, sind
   sämtliche Zeichen des entsprechenden Datenfeldes in Schriftgröße 2 einzutragen.
   Sollte auch unter Ausnutzung der Schriftgröße 2 die nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle maximal zur
   Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (zum Beispiel Vornamen)
   – unter Ausnutzung der maximal zur Verfügung stehenden Zeichenzahl – entsprechend gekürzt vorzunehmen.
   Bei dem vorläufigen Personalausweis und bei dem Ersatz-Personalausweis ist im Datenfeld „Name“ der Ein-
   trag gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle in der Schriftgröße 1 und 2 im Fettdruck zulässig. Ein-
   träge in den sonstigen Datenfeldern sind nur in der Schriftgröße 1 zulässig. Sollte unter Ausnutzung dieser
   Schriftgrößen die zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes
   (zum Beispiel Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.
   Unterschiedliche Schriftgrößen innerhalb eines Datenfeldes sind unzulässig.
   Bei der Personalisierung des Aufklebers zur Änderung der Anschrift auf dem Personalausweis ist die Serien-
   nummer in der Schriftgröße 3 einzutragen. Die Eintragungen zur Postleitzahl, zum Wohnort sowie zur Straße
   und Hausnummer sind in der Schriftgröße 3 im Fettsatz vorzunehmen.
 7. Sofern neben dem Familiennamen auch ein Geburtsname vorhanden ist, ist der Geburtsname in einer eigenen
    Zeile einzutragen. Dem Geburtsnamen ist die Zeichenfolge „GEB.“ bzw. „geb.“ unter Hinzufügung eines Leer-
    zeichens voranzustellen.
 8. Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden sind, wird dieser oder werden diese im Datenfeld „Name“
    eingetragen. Entsprechend der für die Eintragung des Doktorgrades bzw. der Doktorgrade benötigten Zeichen-
    zahl verringert sich die Anzahl der verbleibenden Zeichen für den Namenseintrag.
 9. Die alphanummerische Seriennummer des Personalausweises wird ausschließlich aus den Buchstaben C, F, G,
    H, J, K, L, M, N, P, R, T, V, W, X, Y, Z und den Ziffern 0, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 gebildet. Beim vorläufigen
    Personalausweis und beim Ersatz-Personalausweis besteht die Seriennummer aus einem Buchstaben und
    sieben Ziffern.
10. Das Lichtbild, das von der antragstellenden Person in den Abmaßen 35 x 45 mm vorzulegen ist, ist bei der
    Personalisierung im vorläufigen Personalausweis verkleinert mit den Abmessungen 29 x 37 mm darzustellen.

BGBl. 2015, Seite 1104 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1104
1104                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2015
                                                               Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen

              Datenfelder             Schriftgröße1 1

Schriftgröße 2
                                      Schriftfont des Ausweisherstellers: (2 mm)   Schriftfont des Ausweisherstellers: (1,3 mm)
                                      UnicodeDoc: 2,4 mm
    Name (Familienname und            26 Zeichen pro Zeile;
    Geburtsname)                      2 Zeilen (insgesamt 52 Zeichen)
    Vornamen                          26 Zeichen pro Zeile;
                                      1 Zeile (insgesamt 26 Zeichen)
    Tag der Geburt                    10 Zeichen pro Zeile;
                                      1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen)
    Ort der Geburt                    26 Zeichen pro Zeile;
                                      1 Zeile (insgesamt 26 Zeichen)
    Staatsangehörigkeit               7 Zeichen pro Zeile;
                                      1 Zeile (insgesamt 7 Zeichen)
    Gültig bis (letzter Tag der       10 Zeichen pro Zeile;
    Gültigkeitsdauer)                 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen)
    Wohnort                           25 Zeichen pro Zeile;
                                      2 Zeilen (insgesamt 50 Zeichen)
    Straße und Hausnummer             25 Zeichen pro Zeile;
                                      2 Zeilen (insgesamt 50 Zeichen)
    Größe                             3 Zeichen pro Zeile;
                                      1 Zeile (insgesamt 3 Zeichen)
    Farbe der Augen                   19 Zeichen pro Zeile;
                                      1 Zeile (insgesamt 19 Zeichen)
    Ordens- und Künstlername 20 Zeichen pro Zeile;
                             1 Zeile (insgesamt 20 Zeichen)
    ausstellende Behörde              19 Zeichen pro Zeile;
                                      2 Zeilen (insgesamt 38 Zeichen)
    Tag der Ausstellung               8 Zeichen pro Zeile;
                                      1 Zeile (insgesamt 8 Zeichen)
UnicodeDoc: 2 mm
40 Zeichen pro Zeile;
3 Zeilen (insgesamt 120 Zeichen)
40 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig

40 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig

Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig

Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig

Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig

Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig

Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig

30 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 60 Zeichen)
28 Zeichen pro Zeile;
3 Zeilen (insgesamt 84 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig
             Datenfelder                                       Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
          – der Aufkleber für
         Anschriftänderungen
   Schriftgröße 3
UnicodeDoc: 1,5 mm
    Anschrift                         25 Zeichen pro Zeile; 4 Zeilen (insgesamt 100 Zeichen)
    Seriennummer                      9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)

1
    Die Schriftgröße ist am Großbuchstaben E auszurichten.“

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1101. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes fbba1aba85ff3b26….