Gesetze / Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung
PAuswGebV§ 1 Gebühren für Ausweise
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswGebV/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Ausstellung eines Personalausweises sind folgende Gebühren zu erheben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswGebV/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises oder eines Ersatz-Personalausweises ist eine Gebühr von 10 Euro zu erheben. Wird neben dem Personalausweis auch ein vorläufiger Personalausweis beantragt, ist zusätzlich eine Gebühr nach Satz 1 zu erheben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswGebV/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Gebühren nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind um 13 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung vorgenommen wird auf Veranlassung der antragstellenden Person
Die Gebühr nach Absatz 1 ist um 30 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung von einer nicht zuständigen Behörde auf Veranlassung einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, vorgenommen wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswGebV/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Gebühr nach Absatz 1 ist ferner um 30 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung von einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswGebV/1?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Gebührenfrei ist die Änderung der Anschrift auf dem Personalausweis nach § 19 Absatz 1 der Personalausweisverordnung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswGebV/1?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist.
Änderungsverlauf
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30.10.2023 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 10 1. 5. 2025 des Gesetzes vom 30. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 290)
BGBl. 2023 I Nr. 290
BGBl. 2023 I Nr. 290
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15.10.2020 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (BGBl. I 2199)
BGBl. 2020 I S. 2199
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01.07.2015 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juli 2015 (BGBl. I 1101)
BGBl. 2015 I S. 1101
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20.02.2013 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I 330)
BGBl. 2013 I S. 330
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.