Gesetze / Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung

PAuswGebV

§ 1 Gebühren für Ausweise

Bund5 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswGebV/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Ausstellung eines Personalausweises sind folgende Gebühren zu erheben:

1.
22,80 Euro für einen Personalausweis, dessen Inhaber im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist,
2.
28,80 Euro in allen anderen Fällen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswGebV/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises oder eines Ersatz-Personalausweises ist eine Gebühr von 10 Euro zu erheben. Wird neben dem Personalausweis auch ein vorläufiger Personalausweis beantragt, ist zusätzlich eine Gebühr nach Satz 1 zu erheben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswGebV/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Gebühren nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind um 13 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung vorgenommen wird auf Veranlassung der antragstellenden Person

1.
außerhalb der behördlichen Dienstzeit oder
2.
von einer nicht zuständigen Behörde.

Die Gebühr nach Absatz 1 ist um 30 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung von einer nicht zuständigen Behörde auf Veranlassung einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, vorgenommen wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswGebV/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Gebühr nach Absatz 1 ist ferner um 30 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung von einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen wird.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswGebV/1?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Gebührenfrei ist die Änderung der Anschrift auf dem Personalausweis nach § 19 Absatz 1 der Personalausweisverordnung.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswGebV/1?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist.

§ 2