Gesetze / Personalausweisgesetz
PAuswG§ 21b Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/21b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer als Identifizierungsdiensteanbieter die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 6 nutzen möchte, um Identifizierungsdienstleistungen für Dritte zu erbringen, bedarf einer Berechtigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/21b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Berechtigung ist zu erteilen, wenn der Identifizierungsdiensteanbieter
Im Übrigen gilt § 21 entsprechend.
Änderungsverlauf
-
05.07.2021 Ausfertigung
§ 21b geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 2281)
BGBl. 2021 I S. 2281
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.