Gesetze / Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen

OlympSchG

§ 5 Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch

Stand: 10.06.2019

Bund10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OlympSchG/5#abs-1 (1) Wer das olympische Emblem oder die olympischen Bezeichnungen entgegen § 3 benutzt, kann von dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland oder dem Internationalen Olympischen Komitee auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OlympSchG/5#abs-2 (2) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland und dem Internationalen Olympischen Komitee zum Ersatz des diesen durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet.

§ 4 § 6