Gesetze / Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen
OlympSchG§ 5 Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OlympSchG/5#abs-1 (1) Wer das olympische Emblem oder die olympischen Bezeichnungen entgegen § 3 benutzt, kann von dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland oder dem Internationalen Olympischen Komitee auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OlympSchG/5#abs-2 (2) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland und dem Internationalen Olympischen Komitee zum Ersatz des diesen durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 5 OlympSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Kiel, 21.06.2012 – 15 O 158/11
- OLG München, 26.09.2024 – 6 U 254/23 e
- BGH, 15.05.2014 – I ZR 131/13Werbung mit olympischer Bezeichnung: Verfassungsmäßigkeit des Olympia-Schutzgesetzes; unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele - Olympia-RabattZitiert von 4
- OLG Stuttgart, 08.02.2018 – 2 U 109/17
- LG Düsseldorf, 29.11.2017 – 2a O 233/16
- LG Düsseldorf, 16.05.2012 – 2a O 384/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 07.03.2019 – I ZR 225/17Verstoß gegen Olympia-Schutzgesetz: Bewerbung spezifischer Eigenschaften von Sporttextilien als "einfach olympiareif"; Voraussetzungen einer unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele; Kombination nicht geschützter sportlicher Symbole mit nach allgemeinem Sprachgebrauch zulässiger Benutzung olympischer Bezeichnungen - OlympiareifZitiert von 2
- OLG Schleswig, 26.06.2013 – 6 U 31/12Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 18.06.2013 – I-20 U 109/12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 OlympSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.