Gesetze / Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen
OlympSchG§ 5 Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Kiel, 21.06.2012 – 15 O 158/11
- OLG München, 26.09.2024 – 6 U 254/23 e
- BGH, 15.05.2014 – I ZR 131/13Werbung mit olympischer Bezeichnung: Verfassungsmäßigkeit des Olympia-Schutzgesetzes; unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele - Olympia-RabattZitiert von 4
- OLG Stuttgart, 08.02.2018 – 2 U 109/17
- LG Düsseldorf, 29.11.2017 – 2a O 233/16
- LG Düsseldorf, 16.05.2012 – 2a O 384/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 07.03.2019 – I ZR 225/17Verstoß gegen Olympia-Schutzgesetz: Bewerbung spezifischer Eigenschaften von Sporttextilien als "einfach olympiareif"; Voraussetzungen einer unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele; Kombination nicht geschützter sportlicher Symbole mit nach allgemeinem Sprachgebrauch zulässiger Benutzung olympischer Bezeichnungen - OlympiareifZitiert von 2
- OLG Schleswig, 26.06.2013 – 6 U 31/12Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 18.06.2013 – I-20 U 109/12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 OlympSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OlympSchG/5#abs-1 (1) Wer das olympische Emblem oder die olympischen Bezeichnungen entgegen § 3 benutzt, kann von dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland oder dem Internationalen Olympischen Komitee auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OlympSchG/5#abs-2 (2) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland und dem Internationalen Olympischen Komitee zum Ersatz des diesen durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet.