Gesetze / Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen
OlympSchG§ 2 Inhaber des Schutzrechts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 07.03.2019 – I ZR 225/17Verstoß gegen Olympia-Schutzgesetz: Bewerbung spezifischer Eigenschaften von Sporttextilien als "einfach olympiareif"; Voraussetzungen einer unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele; Kombination nicht geschützter sportlicher Symbole mit nach allgemeinem Sprachgebrauch zulässiger Benutzung olympischer Bezeichnungen - OlympiareifZitiert von 2
- OLG Schleswig, 26.06.2013 – 6 U 31/12Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 16.05.2012 – 2a O 384/11Zitiert von 2
- LG Kiel, 21.06.2012 – 15 O 158/11
- BGH, 15.05.2014 – I ZR 131/13Werbung mit olympischer Bezeichnung: Verfassungsmäßigkeit des Olympia-Schutzgesetzes; unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele - Olympia-RabattZitiert von 4
- OLG Stuttgart, 08.02.2018 – 2 U 109/17
Zuletzt entschieden
- OLG München, 26.09.2024 – 6 U 254/23 e
- BPatG, 17.01.2020 – 27 W (pat) 115/16(Markenbeschwerdeverfahren – "RETROLYMPICS (Wort-Bild-Marke)/OLYMPIC (IR-Marke)" – zur Beschwer des Beschwerdeführers - zum Rechtsschutzbedürfnis – die Vorschriften des OlympSchG weisen einen anderen Inhalt und eine andere Zielrichtung auf als die Kollisionsvorschriften des MarkenG - der Beschwerde steht nicht die Rechtskraft eines Beschlusses des BPatG entgegen, in dem eine Schutzunfähigkeit der angegriffenen Marke gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG a. F. in Verbindung mit den Vorschriften des Olympiaschutzgesetzes verneint wurde – unterstellte gesteigerte Kennzeichnungskraft – Waren- und Dienstleistungsidentität – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des gedanklichen Inverbindungbringens – keine Zeichenserie - keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne - keine selbständig kennzeichnende Stellung – kein Sonderschutz der bekannten Marke)
- LG Düsseldorf, 29.11.2017 – 2a O 233/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 OlympSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das ausschließliche Recht auf die Verwendung und Verwertung des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen steht dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland und dem Internationalen Olympischen Komitee zu.