Gesetze / Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen
OlympSchG§ 3 Rechtsverletzungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 15.05.2014 – I ZR 131/13Werbung mit olympischer Bezeichnung: Verfassungsmäßigkeit des Olympia-Schutzgesetzes; unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele - Olympia-RabattZitiert von 4
- OLG Stuttgart, 08.02.2018 – 2 U 109/17
- LG Düsseldorf, 29.11.2017 – 2a O 233/16
- BGH, 07.03.2019 – I ZR 225/17Verstoß gegen Olympia-Schutzgesetz: Bewerbung spezifischer Eigenschaften von Sporttextilien als "einfach olympiareif"; Voraussetzungen einer unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele; Kombination nicht geschützter sportlicher Symbole mit nach allgemeinem Sprachgebrauch zulässiger Benutzung olympischer Bezeichnungen - OlympiareifZitiert von 2
- OLG München, 26.09.2024 – 6 U 254/23 e
- OLG Schleswig, 26.06.2013 – 6 U 31/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.11.2020 – I ZB 6/20Markenschutz: Zulässigkeit des Widerspruchsverfahrens bei Rechtskraft einer im Eintragungsverfahren ergangenen Entscheidung; Schutz für olympische Bezeichnungen nach dem Markengesetz; unlautere Ausnutzung der Wertschätzung - RETROLYMPICSZitiert von 8
- BPatG, 17.01.2020 – 27 W (pat) 115/16(Markenbeschwerdeverfahren – "RETROLYMPICS (Wort-Bild-Marke)/OLYMPIC (IR-Marke)" – zur Beschwer des Beschwerdeführers - zum Rechtsschutzbedürfnis – die Vorschriften des OlympSchG weisen einen anderen Inhalt und eine andere Zielrichtung auf als die Kollisionsvorschriften des MarkenG - der Beschwerde steht nicht die Rechtskraft eines Beschlusses des BPatG entgegen, in dem eine Schutzunfähigkeit der angegriffenen Marke gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG a. F. in Verbindung mit den Vorschriften des Olympiaschutzgesetzes verneint wurde – unterstellte gesteigerte Kennzeichnungskraft – Waren- und Dienstleistungsidentität – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des gedanklichen Inverbindungbringens – keine Zeichenserie - keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne - keine selbständig kennzeichnende Stellung – kein Sonderschutz der bekannten Marke)
- BPatG, 01.02.2018 – 30 W (pat) 513/16Markenbeschwerdeverfahren – "OLYMPIA (Wort-Bild-Marke)" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis – keine sonstigen gesetzlichen BenutzungsverboteZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 OlympSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OlympSchG/3#abs-1 (1) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr das olympische Emblem
zu verwenden. Satz 1 findet entsprechende Anwendung für Embleme, die dem olympischen Emblem ähnlich sind, wenn wegen der Ähnlichkeit die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Emblem mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder dass hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OlympSchG/3#abs-2 (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr die olympischen Bezeichnungen
zu verwenden, wenn hierdurch die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Bezeichnung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder wenn hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Satz 1 findet entsprechende Anwendung für Bezeichnungen, die den in § 1 Abs. 3 genannten ähnlich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OlympSchG/3#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Kennzeichnung eines nach § 2 des Urheberrechtsgesetzes geschützten Werkes sowie für die Werbung hierfür, wenn das Werk sich mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung im weitesten Sinne befasst.