Gesetze / Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen
OlympSchG§ 4 Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben
Stand: 10.06.2019
Die Inhaber des Schutzrechts haben nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr
1.
dessen Namen oder Anschrift zu benutzen oder
2.
die olympischen Bezeichnungen oder ähnliche Bezeichnungen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren, Dienstleistungen oder Personen zu benutzen,
sofern die Benutzung nicht unlauter ist.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 4 OlympSchG →
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Nach Gewicht
- BGH, 15.05.2014 – I ZR 131/13Werbung mit olympischer Bezeichnung: Verfassungsmäßigkeit des Olympia-Schutzgesetzes; unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele - Olympia-RabattZitiert von 4
- OLG München, 26.09.2024 – 6 U 254/23 e
- LG Düsseldorf, 29.11.2017 – 2a O 233/16
- BGH, 07.03.2019 – I ZR 225/17Verstoß gegen Olympia-Schutzgesetz: Bewerbung spezifischer Eigenschaften von Sporttextilien als "einfach olympiareif"; Voraussetzungen einer unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele; Kombination nicht geschützter sportlicher Symbole mit nach allgemeinem Sprachgebrauch zulässiger Benutzung olympischer Bezeichnungen - OlympiareifZitiert von 2
- OLG Schleswig, 26.06.2013 – 6 U 31/12Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 18.06.2013 – I-20 U 109/12
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 OlympSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.