Gesetze / Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen

OlympSchG

§ 4 Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben

Stand: 10.06.2019

Bund8 Entscheidungen

Die Inhaber des Schutzrechts haben nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr

1.
dessen Namen oder Anschrift zu benutzen oder
2.
die olympischen Bezeichnungen oder ähnliche Bezeichnungen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren, Dienstleistungen oder Personen zu benutzen,

sofern die Benutzung nicht unlauter ist.

§ 3 § 5