§ 2 Begriffsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OZG/2?asof=2023-09-01#abs-1 (1) Der „Portalverbund“ ist eine technische Verknüpfung der Verwaltungsportale von Bund und Ländern, über den der Zugang zu Verwaltungsleistungen auf unterschiedlichen Portalen angeboten wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OZG/2?asof=2023-09-01#abs-2 (2) Ein „Verwaltungsportal“ bezeichnet ein bereits gebündeltes elektronisches Verwaltungsangebot eines Landes oder des Bundes mit entsprechenden Angeboten einzelner Behörden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OZG/2?asof=2023-09-01#abs-3 (3) „Verwaltungsleistungen“ im Sinne dieses Gesetzes sind die elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren und die dazu erforderliche elektronische Information des Nutzers und Kommunikation mit dem Nutzer über allgemein zugängliche Netze.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OZG/2?asof=2023-09-01#abs-4 (4) „Nutzer“ im Sinne dieses Gesetzes sind
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OZG/2?asof=2023-09-01#abs-5 (5) Ein „Nutzerkonto“ ist eine zentrale Identifizierungs- und Authentifizierungskomponente, die eine staatliche Stelle anderen Behörden zur einmaligen oder dauerhaften Identifizierung und Authentifizierung der Nutzer zu Zwecken der Inanspruchnahme von Verwaltungsleistungen der öffentlichen Verwaltung bereitstellt. Ein Nutzerkonto kann als Bürger- oder Organisationskonto angeboten werden. Ein „Bürgerkonto“ ist ein Nutzerkonto, das natürlichen Personen zur Verfügung steht. Ein „Organisationskonto“ ist ein Nutzerkonto, das juristischen Personen, Vereinigungen, denen ein Recht zustehen kann, natürlichen Personen, die gewerblich oder beruflich tätig sind, oder Behörden zur Verfügung steht. Die Verwendung von Nutzerkonten ist für die Nutzer freiwillig.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/OZG/2?asof=2023-09-01#abs-6 (6) „IT-Komponenten“ im Sinne dieses Gesetzes sind IT-Anwendungen, Basisdienste, digitale Werkzeuge und die elektronische Realisierung von Standards, Schnittstellen und Sicherheitsvorgaben, die für die Anbindung an den Portalverbund, für den Betrieb des Portalverbundes und für die Abwicklung der Verwaltungsleistungen im Portalverbund erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/OZG/2?asof=2023-09-01#abs-7 (7) Ein „Postfach“ ist eine IT-Komponente, über die eine Behörde Nutzern mit deren Zustimmung elektronische Dokumente und Informationen bereitstellen kann. Das Postfach ist Bestandteil eines Nutzerkontos. Die Nutzung eines Postfachs ist für die Nutzer freiwillig.
Änderungsverlauf
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24.08.2023 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. August 2023 (BGBl. I Nr. 230)
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28.03.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I 591 iVm Bek)
BGBl. 2021 I S. 591
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2668)
BGBl. 2020 I S. 2668
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.