§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 24.07.2024
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Minden, 09.06.2026 – 3 K 1209/23
- FG Hessen, 20.04.2023 – 9 K 39/23Zitiert von 1
- OVG Bremen, 19.11.2025 – 2 D 7/25
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OZG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für Verwaltungsleistungen der öffentlichen Stellen
1.
des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, einschließlich der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OZG/1#abs-2 (2) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der Nachprüfung durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt.