§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 24.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OZG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für Verwaltungsleistungen der öffentlichen Stellen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OZG/1#abs-2 (2) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der Nachprüfung durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1 OZG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Hessen, 20.04.2023 – 9 K 39/23Zitiert von 1
- VG Minden, 09.06.2026 – 3 K 1209/23
- OVG Bremen, 19.11.2025 – 2 D 7/25
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
19.07.2024 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 245)
BGBl. 2024 I Nr. 245
-
24.08.2023 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. August 2023 (BGBl. I Nr. 230)
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.