§ 2 Begriffsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OZG/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der „Portalverbund“ ist eine technische Verknüpfung der Verwaltungsportale von Bund und Ländern, über den der Zugang zu Verwaltungsleistungen auf unterschiedlichen Portalen angeboten wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OZG/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das „Verwaltungsportal“ bezeichnet ein bereits gebündeltes elektronisches Verwaltungsangebot eines Landes oder des Bundes mit entsprechenden Angeboten einzelner Behörden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OZG/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) „Verwaltungsleistungen“ im Sinne dieses Gesetzes sind die elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren und die dazu erforderliche elektronische Information des Nutzers und Kommunikation mit dem Nutzer über allgemein zugängliche Netze.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OZG/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) „Nutzer“ sind diejenigen, die Verwaltungsleistungen in Anspruch nehmen, zum Beispiel Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OZG/2?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Ein „Nutzerkonto“ ist eine zentrale Identifizierungskomponente, die eine staatliche Stelle anderen Behörden zur einmaligen oder dauerhaften Identifizierung der Nutzer zu Zwecken der Inanspruchnahme von Leistungen der öffentlichen Verwaltung bereitstellt. Die Verwendung von Nutzerkonten ist für die Nutzer freiwillig.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/OZG/2?asof=2019-06-10#abs-6 (6) „IT-Komponenten“ im Sinne dieses Gesetzes sind IT-Anwendungen, Basisdienste und die elektronische Realisierung von Standards, Schnittstellen und Sicherheitsvorgaben, die für die Anbindung an den Portalverbund, für den Betrieb des Portalverbundes und für die Abwicklung der Verwaltungsleistungen im Portalverbund erforderlich sind.
Änderungsverlauf
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19.07.2024 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 245)
BGBl. 2024 I Nr. 245
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24.08.2023 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. August 2023 (BGBl. I Nr. 230)
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28.03.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I 591 iVm Bek)
BGBl. 2021 I S. 591
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2668)
BGBl. 2020 I S. 2668
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