Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 19/21987 · S. 27
Zu Artikel 1 (Änderung des Onlinezugangsgesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Onlinezugangsgesetzes) Zu Nummer 1 § 5 Satz 2 OZG verwies ursprünglich deklaratorisch auf § 9 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) a.F. und damit auf die gesetzliche Pflicht öffentlicher und nicht-öffentlicher Stellen, zur Wahrung der Vorgaben des BDSG die er- forderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Infolge der Novellierung des BDSG geht dieser Verweis nun ins Leere. Aufgrund seiner rein deklaratorischen Natur ist eine Anpassung an das BDSG neuer Fassung nicht erforderlich; der Satz kann entfallen. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Der neue Absatz 2 bildet mit Absatz 7 sowie den in Artikel 5 dieses Gesetzes vorgestellten Änderungen der Ab- gabenordnung die Rechtsgrundlage für den Einsatz von ELSTER-Softwarezertifikaten als Instrument zum elekt- ronischen Nachweis der Identität im Portalverbund. Absatz 2 ermöglicht die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus den Registern des Bundeszentral- amtes für Steuern (BZSt) und der Finanzämter stammen. Die Verarbeitung in einem Nutzerkonto erfolgt nur, soweit der Nutzer seine Einwilligung gegenüber der für das Nutzerkonto verantwortlichen Stelle erklärt. Die elektronische Identifizierung mit ELSTER-Softwarezertifikaten erfolgt im Wesentlichen in der aus der elekt- ronischen Steuerverwaltung (ELSTER-Online) bereits bekannten Art und Weise: Der Nutzer benötigt zunächst ein ELSTER-Softwarezertifikat. Dabei handelt es sich um ein Softwarezertifikat, das selbst keine personenbezo- genen Daten beinhaltet. ELSTER-Softwarezertifikate werden zum einen für natürliche Personen ausgestellt; zum anderen gibt es aber auch sogenannte Organisationszertifikate, die für eine Organisation (z. B. ein Unternehmen) ausgegeben werden. Möchte sich der Nutzer später damit elektronisch identifizieren, l
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.416 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/21987, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 69.643–74.059 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.08) +D1D2D3 · Prüfwert 3893e4df3c3bbc05….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP