Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 8 Begehen durch Unterlassen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
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Nach Gewicht
- KG, 18.11.2020 – 3 Ws (B) 240/20, 3 Ws (B) 240/20 - 122 Ss 103/20
- BGH, 13.07.2006 – I ZR 241/03Zitiert von 21
- BFH, 13.09.2017 – III R 6/17Festsetzungsverjährung bei leichtfertiger Steuerverkürzung nach fehlerhafter öffentlicher ZustellungZitiert von 5
- BFH, 26.06.2014 – III R 21/13Hemmung der Festsetzungsverjährung bei strafbarem Bezug von Kindergeld - Rückwirkende Aufhebung von aufgrund einer (einzigen) betrügerischen Falscherklärung fortlaufend gewährten Kindergeld-LeistungenZitiert von 12
- FG Hessen, 02.10.2024 – 8 K 610/22, 8 K 1221/23, 8 K 1223/23
- AG Büdingen, 12.06.2023 – 60 OWi 901 Js 12219/23
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 – 7 K 7013/18Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 26.02.2020 – 2 RBs 1/20Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 14.09.2016 – 2 (7) SsBs 397/16; 2 (7) SsBs 397/16 - AK 176/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand einer Bußgeldvorschrift gehört, handelt nach dieser Vorschrift nur dann ordnungswidrig, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.