§ 8 Wohnsitz
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 347
Nach Gewicht
- FG Hessen, 13.11.2012 – 3 K 1062/09Zitiert von 1
- FG Münster, 13.05.2025 – 2 K 2954/17 E,G,F
- FG Baden-Württemberg, 03.11.2004 – 10 K 211/01Zitiert von 1
- FG Münster, 12.07.2012 – 13 K 2675/10 Kg
- FG Baden-Württemberg, 29.01.2008 – 4 K 83/07Zitiert von 2
- FG Baden-Württemberg, 23.03.2015 – 13 K 3853/13
Zuletzt entschieden
- BFH, 18.03.2026 – III R 10/25(Kindergeld; Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nach dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Austrittsabkommen))Zitiert von 5
- BFH, 18.03.2026 – III R 28/25(Kindergeld; Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nach dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Austrittsabkommen) Parallelentscheidung zu III R 10/25)
- FG Münster, 10.12.2025 – 6 K 1524/25 E
347 Entscheidungen zu § 8 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.