§ 8 Wohnsitz
Stand: 13.04.2025
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Wird zitiert von 374 Entscheidungen zu § 8 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hessen, 13.11.2012 – 3 K 1062/09Zitiert von 1
- FG Münster, 13.05.2025 – 2 K 2954/17 E,G,F
- FG Baden-Württemberg, 03.11.2004 – 10 K 211/01Zitiert von 1
- FG Münster, 12.07.2012 – 13 K 2675/10 Kg
- FG Baden-Württemberg, 29.01.2008 – 4 K 83/07Zitiert von 2
- FG Baden-Württemberg, 23.03.2015 – 13 K 3853/13
Zuletzt entschieden
- EuGH, 17.09.2026 – C-764/26Einkommensteuer: Unzulässigkeit des Ausschlusses von im Schweizer Haushalt eines Grenzgängers erbrachten Handwerkerleistungen von der Steuerermäßigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- FG Düsseldorf, 21.08.2026 – 1 K 917/24 KiKeine Aufteilung von Kirchensteuer nach § 268 AO bei konfessionsverschiedener Ehe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 13.08.2026 – III R 27/24Kindergeldanspruch einer Unionsbürgerin aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Anschluss an Schwangerschaft und GeburtZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.