Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG

§ 118 Belästigung der Allgemeinheit

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund42 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/118#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/118#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

§ 117 § 119