Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 89 Vollstreckbarkeit der Bußgeldentscheidungen
Stand: 10.06.2019
Bußgeldentscheidungen sind vollstreckbar, wenn sie rechtskräftig geworden sind.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 89 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 31.05.2017 – 4 K 5266/17Zitiert von 1
- BVerfG, 19.12.2012 – 1 BvL 18/11§ 81 Abs. 6 GWB (Verzinsungsregelung für Kartellgeldbußen) mit dem Grundgesetz vereinbarZitiert von 70
- VG München, 28.04.2025 – M 30 E 25.278Zitiert von 1
- OLG Braunschweig, 28.12.2023 – 9 U 103/22
- VG Göttingen, 24.03.2023 – 1 B 63/23Zitiert von 1
- VGH Bayern, 30.01.2023 – 11 CS 22.2007Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 17.02.2021 – 1 L 166/21Zitiert von 1
- VG Berlin, 26.09.2017 – 6 L 292.17Zitiert von 11
- VG Berlin, 02.08.2017 – 6 L 510.17Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 89 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 89 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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