Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG

§ 103 Gerichtliche Entscheidung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund25 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/103#abs-1 (1) Über Einwendungen gegen

1.
die Zulässigkeit der Vollstreckung,
2.
die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93, 99 Abs. 2 und § 102 Abs. 1 getroffenen Anordnungen,
3.
die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides getroffenen Maßnahmen

entscheidet das Gericht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/103#abs-2 (2) Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt. Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen.

§ 102 § 104