Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 103 Gerichtliche Entscheidung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/103#abs-1 (1) Über Einwendungen gegen
entscheidet das Gericht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/103#abs-2 (2) Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt. Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 103 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 31.05.2017 – 4 K 5266/17Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 24.05.2011 – V-1 Kart 12/11 (OWi)
- OLG Düsseldorf, 25.09.2013 – V-1 Kart 7/11 (OWi)
- BVerfG, 19.12.2012 – 1 BvL 18/11§ 81 Abs. 6 GWB (Verzinsungsregelung für Kartellgeldbußen) mit dem Grundgesetz vereinbarZitiert von 70
- VG Düsseldorf, 04.04.2018 – 6 K 17287/17Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 30.05.2011 – V-1 Kart 1/11 (OWi)
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 08.09.2026 – 3 AV 2.26Gerichtsbestimmung im negativen Kompetenzkonflikt; Bindungswirkung der Verweisung des Verwaltungsgerichts an das Amtsgericht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 01.10.2025 – 3 AV 1.25Rechtsweg für Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 1 OWiGZitiert von 3
- VG Düsseldorf, 11.09.2025 – 6 K 8114/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 103 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 103 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.