Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG

§ 45 Zuständigkeit des Gerichts

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund4 Entscheidungen

Verfolgt die Staatsanwaltschaft die Ordnungswidrigkeit mit einer zusammenhängenden Straftat, so ist für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit das Gericht zuständig, das für die Strafsache zuständig ist.

§ 44 § 46