Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 45 Zuständigkeit des Gerichts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BGH, 25.04.2002 – 4 StR 152/01Zitiert von 1
- VG Oldenburg (Oldenburg), 01.09.2020 – 7 B 2242/20Zitiert von 4
- OLG Zweibrücken, 22.10.2009 – 1 SsRs 34/09, 1 Ws 181/09Zitiert von 2
- OLG Koblenz, 28.04.2005 – 1 Ss 109/05Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Verfolgt die Staatsanwaltschaft die Ordnungswidrigkeit mit einer zusammenhängenden Straftat, so ist für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit das Gericht zuständig, das für die Strafsache zuständig ist.