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§ 44 OWiG 1968 — Bindung der Verwaltungsbehörde

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Verwaltungsbehörde ist an die Entschließung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird oder nicht.