Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG

§ 125 Benutzen des Roten Kreuzes oder des Schweizer Wappens

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/125#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt das Wahrzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund oder die Bezeichnung "Rotes Kreuz" oder "Genfer Kreuz" benutzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/125#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft benutzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/125#abs-3 (3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Wahrzeichen, Bezeichnungen und Wappen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/125#abs-4 (4) Die Absätze 1 und 3 gelten für solche Wahrzeichen oder Bezeichnungen entsprechend, die nach Völkerrecht dem Wahrzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund oder der Bezeichnung "Rotes Kreuz" gleichstehen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/125#abs-5 (5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 124 § 126