Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 125 Benutzen des Roten Kreuzes oder des Schweizer Wappens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Hamburg, 28.11.2024 – 5 U 112/23
- OLG Hamburg, 21.11.2023 – 7 U 37/22
- LG Hamburg, 29.09.2023 – 315 O 244/22Zitiert von 1
- BPatG, 22.11.2018 – 30 W (pat) 42/16Markenbeschwerdeverfahren – "gesundheit4friends (Wort-Bild-Marke)" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis – zum Verstoß gegen sonstige Vorschriften im öffentlichen Interesse (hier: DRKG)Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/125#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt das Wahrzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund oder die Bezeichnung "Rotes Kreuz" oder "Genfer Kreuz" benutzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/125#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft benutzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/125#abs-3 (3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Wahrzeichen, Bezeichnungen und Wappen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/125#abs-4 (4) Die Absätze 1 und 3 gelten für solche Wahrzeichen oder Bezeichnungen entsprechend, die nach Völkerrecht dem Wahrzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund oder der Bezeichnung "Rotes Kreuz" gleichstehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/125#abs-5 (5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.