Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnungsbehördengesetz
OBG§ 13 Voraussetzungen des Eingreifens
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Potsdam, 11.07.2022 – 6 L 831/20Zitiert von 4
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 17.06.2016 – VfGBbg 79/15
- VG Potsdam, 15.01.2024 – 3 L 947/23
- VG Potsdam, 07.03.2022 – 3 L 855/21Zitiert von 1
- VG Potsdam, 11.05.2020 – 13 K 5215/17
- VG Potsdam, 20.05.2019 – 1 L 372/19
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 13.02.2024 – VG 3 L 48/24Zitiert von 1
- VG Potsdam, 28.07.2023 – 3 L 518/23
- VG Potsdam, 11.11.2021 – 13 K 4208/16Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 OBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/13#abs-1 (1) Die Ordnungsbehörden können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/13#abs-2 (2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die die Ordnungsbehörden nach besonderen Gesetzen und Verordnungen durchführen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3), haben sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Gesetze und Verordnungen Befugnisse der Ordnungsbehörden nicht enthalten, haben sie die Befugnisse, die ihnen nach diesem Gesetz zustehen.