Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Waldgesetz des Landes Brandenburg
LWaldG§ 34 Forstaufsicht
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- VG Frankfurt (Oder), 30.01.2018 – VG 5 K 202/12Zitiert von 1
- VG Potsdam, 11.05.2020 – 13 K 5215/17
- VG Frankfurt (Oder), 21.12.2010 – 5 L 200/10Zitiert von 1
- VG Frankfurt (Oder), 01.11.2023 – VG 5 K 792/21
- VG Frankfurt (Oder), 10.03.2023 – 5 K 433/20
- VG Potsdam, 11.11.2021 – 13 K 4208/16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 LWaldG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWaldG/34#abs-1 (1) Die untere Forstbehörde übt die Forstaufsicht über den Wald aller Besitzarten aus, um ihn zu erhalten, vor Schäden zu bewahren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung zu sichern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWaldG/34#abs-2 (2) Die untere Forstbehörde hat in Erfüllung ihrer Aufgaben die Befugnisse von Sonderordnungsbehörden. Beabsichtigt die untere Forstbehörde eine Anordnung zu treffen oder Informationen zu sammeln, ist der Waldbesitzer oder dessen Beauftragter vorher zu benachrichtigen. Er kann eine gemeinsame Besichtigung vor der Entscheidung verlangen. Zur Abwehr einer drohenden Gefahr kann die Anhörung der Waldbesitzer unterbleiben.