Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Waldgesetz des Landes Brandenburg

LWaldG

§ 34 Forstaufsicht

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWaldG/34#abs-1 (1) Die untere Forstbehörde übt die Forstaufsicht über den Wald aller Besitzarten aus, um ihn zu erhalten, vor Schäden zu bewahren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung zu sichern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWaldG/34#abs-2 (2) Die untere Forstbehörde hat in Erfüllung ihrer Aufgaben die Befugnisse von Sonderordnungsbehörden. Beabsichtigt die untere Forstbehörde eine Anordnung zu treffen oder Informationen zu sammeln, ist der Waldbesitzer oder dessen Beauftragter vorher zu benachrichtigen. Er kann eine gemeinsame Besichtigung vor der Entscheidung verlangen. Zur Abwehr einer drohenden Gefahr kann die Anhörung der Waldbesitzer unterbleiben.

§ 33 § 35