Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnungsbehördengesetz

OBG

§ 14 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Stand: 01.08.2026

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/14#abs-1 (1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Ordnungsbehörden diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/14#abs-2 (2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/14#abs-3 (3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann.

§ 13 § 15