Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnungsbehördengesetz
OBG§ 14 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Stand: 01.08.2026
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- VG Potsdam, 03.01.2018 – VG 1 L 1429/17
- VG Potsdam, 31.05.2012 – 10 K 508/09Zitiert von 1
- OVG NRW, 19.03.2003 – 8 B 2567/02Sperrungsverfügung gegenüber einem Access-Provider wegen rechtswidriger Internetangebote im vorläufigen Rechtsschutz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/14#abs-1 (1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Ordnungsbehörden diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/14#abs-2 (2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/14#abs-3 (3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann.