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OBG

§ 11 Sonderordnungsbehörden

Stand: 01.08.2026

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/11#abs-1 (1) Sonderordnungsbehörden sind die Behörden, denen durch Gesetz oder Verordnung auf bestimmten Sachgebieten Aufgaben der Gefahrenabwehr oder in ihrer Eigenschaft als Sonderordnungsbehörden andere Aufgaben übertragen worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/11#abs-2 (2) Für die Sonderordnungsbehörden gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung Abweichendes bestimmt ist.

§ 10 § 12