Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnungsbehördengesetz
OBG§ 11 Sonderordnungsbehörden
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/11#abs-1 (1) Sonderordnungsbehörden sind die Behörden, denen durch Gesetz oder Verordnung auf bestimmten Sachgebieten Aufgaben der Gefahrenabwehr oder in ihrer Eigenschaft als Sonderordnungsbehörden andere Aufgaben übertragen worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/11#abs-2 (2) Für die Sonderordnungsbehörden gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung Abweichendes bestimmt ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 11 OBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Cottbus, 27.05.2020 – 3 K 649/19Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2016 – OVG 2 B 7.14Zitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2017 – OVG 11 B 19.16Zitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.