Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnungsbehördengesetz
OBG§ 11 Sonderordnungsbehörden
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 3
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- VG Potsdam, 11.07.2022 – 6 L 831/20Zitiert von 4
- VG Potsdam, 11.05.2020 – 13 K 5215/17
- VG Frankfurt (Oder), 21.12.2010 – 5 L 200/10Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/11#abs-1 (1) Sonderordnungsbehörden sind die Behörden, denen durch Gesetz oder Verordnung auf bestimmten Sachgebieten Aufgaben der Gefahrenabwehr oder in ihrer Eigenschaft als Sonderordnungsbehörden andere Aufgaben übertragen worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/11#abs-2 (2) Für die Sonderordnungsbehörden gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung Abweichendes bestimmt ist.