Gesetze / Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz
NpSG§ 3 Unerlaubter Umgang mit neuen psychoaktiven Stoffen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NpSG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Es ist verboten, mit einem neuen psychoaktiven Stoff Handel zu treiben, ihn in den Verkehr zu bringen, ihn herzustellen, ihn in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, ihn zu erwerben, ihn zu besitzen oder ihn einem anderen zu verabreichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NpSG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Vom Verbot ausgenommen sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NpSG/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 1 erfolgen die Sicherstellung, die Verwahrung und die Vernichtung von neuen psychoaktiven Stoffen nach den §§ 47 bis 50 des Bundespolizeigesetzes und den Vorschriften der Polizeigesetze der Länder.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NpSG/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Unbeschadet des Absatzes 3 können die Zollbehörden im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nach § 1 Absatz 3 des Zollverwaltungsgesetzes Waren, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass es sich um neue psychoaktive Stoffe handelt, die entgegen Absatz 1 in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht worden sind oder verbracht werden sollen, sicherstellen. Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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10.03.2017 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I 417)
BGBl. 2017 I S. 417
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