Gesetze / Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz
NpSG§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 12.04.2026
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 20.02.2025 – 5 StR 134/24Betäubungsmitteldelikt: Einordnung von Ketamin als ArzneimittelZitiert von 8
- BGH, 28.11.2024 – 3 StR 219/24Strafverurteilung wegen Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln u.a..: Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei Handeltreiben mit Ketamin; VerbrechensverabredungZitiert von 8
- BGH, 24.07.2024 – 1 StR 56/24Zitiert von 3
- BGH, 11.01.2022 – 6 StR 461/21Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit einem neuen psychoaktiven Stoff: Berücksichtigung einer nicht geringen Menge bei der StrafzumessungZitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NpSG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf neue psychoaktive Stoffe im Sinne des § 2 Nummer 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NpSG/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
1.
Betäubungsmittel im Sinne des § 1 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes,
2.
Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1, 2, 3a und 4 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes,
3.
Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 7. Februar 2024 und
4.
Medizinprodukte und deren Zubehör im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/745 sowie In-vitro-Diagnostika und deren Zubehör im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746.