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Artikel 4 · BT-Drs. 18/9759 · S. 21
Zu Artikel 4 (Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung)
Zu Artikel 4 (Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung) Mit der Änderung in Artikel 1 wird die Bereichsausnahme nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des BGebG für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundespolizei aufgehoben. Danach erfolgt die Erhebung von Gebühren und Auslagen der Bundespolizei künftig nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes sowie der Allge- meinen Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 3 BGebG und nach Maßgabe der Besonderen Gebührenverord- nung des Bundesministeriums des Innern nach § 22 Absatz 4 BGebG. Die Änderungen der Allgemeinen Gebührenverordnung (AGebV) sind Folgeänderungen zu Artikel 1. Zu Nummer 1 Die Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes hat zur Folge, dass die bisherige Bestimmung der Höhe der kalkulatorischen Versorgungszuschläge für Beamtinnen und Beamte nach § 7 Absatz 2 AGebV um eine entsprechende Regelung für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte zu ergänzen ist. Nach § 7 Absatz 2 Satz 1 AGebV sind bei der Gebührenberechnung diejenigen Versorgungskosten für Beamtin- nen und Beamte ausschließlich als kalkulatorischer Versorgungszuschlag anzusetzen, deren Höhe nach § 7 Ab- satz 2 Satz 2 AGebV aus § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 der Versorgungsfondszuweisungsverordnung (VFZV) übernommen wurde. Die Höhe des kalkulatorischen Versorgungszuschlags in dem neuen § 7 Absatz 2 Satz 3 AGebV für die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten ergibt sich aus § 1 Absatz 1 Nummer 1 VFZV. Im Ge- gensatz zu der Festsetzung der Zuweisungssätze zum Versorgungsfonds bei den Verwaltungsbeamtinnen und -be- amten wird bei den Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten wegen der höheren Durchlässigkeit zwischen den Laufbahngruppen und den teilweise sehr niedrigen Fallzahlen in einzelnen Laufbahngruppen auf eine Di
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 15.839 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 18/9759, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 47.900–63.739 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert c2544c3c5db4f099….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP