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Artikel 4 · BT-Drs. 18/9759 · S. 21

Zu Artikel 4 (Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung)

Zu Artikel 4 (Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung)
Mit der Änderung in Artikel 1 wird die Bereichsausnahme nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des BGebG für
individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundespolizei aufgehoben. Danach erfolgt die Erhebung von
Gebühren und Auslagen der Bundespolizei künftig nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes sowie der Allge-
meinen Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 3 BGebG und nach Maßgabe der Besonderen Gebührenverord-
nung des Bundesministeriums des Innern nach § 22 Absatz 4 BGebG.
Die Änderungen der Allgemeinen Gebührenverordnung (AGebV) sind Folgeänderungen zu Artikel 1.
Zu Nummer 1
Die Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes hat zur Folge, dass
die bisherige Bestimmung der Höhe der kalkulatorischen Versorgungszuschläge für Beamtinnen und Beamte nach
§ 7 Absatz 2 AGebV um eine entsprechende Regelung für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte zu ergänzen
ist.
Nach § 7 Absatz 2 Satz 1 AGebV sind bei der Gebührenberechnung diejenigen Versorgungskosten für Beamtin-
nen und Beamte ausschließlich als kalkulatorischer Versorgungszuschlag anzusetzen, deren Höhe nach § 7 Ab-
satz 2 Satz 2 AGebV aus § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 der Versorgungsfondszuweisungsverordnung (VFZV)
übernommen wurde. Die Höhe des kalkulatorischen Versorgungszuschlags in dem neuen § 7 Absatz 2 Satz 3
AGebV für die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten ergibt sich aus § 1 Absatz 1 Nummer 1 VFZV. Im Ge-
gensatz zu der Festsetzung der Zuweisungssätze zum Versorgungsfonds bei den Verwaltungsbeamtinnen und -be-
amten wird bei den Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten wegen der höheren Durchlässigkeit zwischen den
Laufbahngruppen und den teilweise sehr niedrigen Fallzahlen in einzelnen Laufbahngruppen auf eine Di

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 15.839 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/9759, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 47.900–63.739 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert c2544c3c5db4f099….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP