Gesetze / Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz
NpSG§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 12.04.2026
Wird zitiert von 6
- VG München, 08.02.2024 – M 19 S 23.3081
- BGH, 20.02.2025 – 5 StR 134/24Betäubungsmitteldelikt: Einordnung von Ketamin als ArzneimittelZitiert von 8
- BGH, 30.04.2024 – 6 StR 606/23Zitiert von 2
- VG Köln, 29.06.2026 – 1 L 1267/26
- VG Ansbach, 05.04.2023 – AN 2 S 23.616
- VGH Baden-Württemberg, 04.07.2019 – 1 S 1772/19Zitiert von 1
6 Entscheidungen zu § 2 NpSG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
neuer psychoaktiver Stoff
a)
ein Stoff oder eine Zubereitung eines Stoffes aus einer der in Anlage 1 genannten Stoffgruppen oder
b)
ein in Anlage 2 genannter Stoff oder eine Zubereitung eines solchen Stoffes, wenn dieser Stoff oder diese Zubereitung die in Anlage 2 Spalte 2 genannten Eigenschaften aufweist;
2.
Zubereitung ohne Rücksicht auf den Aggregatzustand ein Stoffgemisch oder die Lösung eines Stoffes oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden Gemischen und Lösungen;
3.
Herstellen das Gewinnen, das Anfertigen, das Zubereiten, das Be- oder Verarbeiten, das Reinigen, das Umwandeln, das Abpacken und das Umfüllen einschließlich Abfüllen;
4.
Inverkehrbringen das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe sowie das Feilhalten, das Feilbieten, die Abgabe und das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch an andere.