Gesetze / Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz
NpSG§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 12.04.2026
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
neuer psychoaktiver Stoff
a)
ein Stoff oder eine Zubereitung eines Stoffes aus einer der in Anlage 1 genannten Stoffgruppen oder
b)
ein in Anlage 2 genannter Stoff oder eine Zubereitung eines solchen Stoffes, wenn dieser Stoff oder diese Zubereitung die in Anlage 2 Spalte 2 genannten Eigenschaften aufweist;
2.
Zubereitung ohne Rücksicht auf den Aggregatzustand ein Stoffgemisch oder die Lösung eines Stoffes oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden Gemischen und Lösungen;
3.
Herstellen das Gewinnen, das Anfertigen, das Zubereiten, das Be- oder Verarbeiten, das Reinigen, das Umwandeln, das Abpacken und das Umfüllen einschließlich Abfüllen;
4.
Inverkehrbringen das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe sowie das Feilhalten, das Feilbieten, die Abgabe und das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch an andere.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 2 NpSG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG München, 08.02.2024 – M 19 S 23.3081
- BGH, 20.02.2025 – 5 StR 134/24Betäubungsmitteldelikt: Einordnung von Ketamin als ArzneimittelZitiert von 8
- BGH, 30.04.2024 – 6 StR 606/23Zitiert von 2
- VG Köln, 29.06.2026 – 1 L 1267/26
- VG Ansbach, 05.04.2023 – AN 2 S 23.616
- VG Köln, 27.10.2020 – 7 K 14623/17
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 04.07.2019 – 1 S 1772/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 NpSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.