Gesetze / Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz
NpSG§ 3 Unerlaubter Umgang mit neuen psychoaktiven Stoffen
Stand: 12.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NpSG/3#abs-1 (1) Es ist verboten,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NpSG/3#abs-2 (2) Vom Verbot ausgenommen sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NpSG/3#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 1 erfolgen die Sicherstellung, die Verwahrung und die Vernichtung von neuen psychoaktiven Stoffen nach den §§ 47 bis 50 des Bundespolizeigesetzes und den Vorschriften der Polizeigesetze der Länder.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NpSG/3#abs-4 (4) Unbeschadet des Absatzes 3 können die Zollbehörden im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nach § 1 Absatz 3 des Zollverwaltungsgesetzes Waren, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass es sich um neue psychoaktive Stoffe handelt, die entgegen Absatz 1 in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht worden sind oder verbracht werden sollen, sicherstellen. Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Zollbehörden durch die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 3 NpSG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Itzehoe, 02.05.2024 – 2 Qs 11/24, 2 Qs 16/24
- VG Köln, 27.10.2020 – 7 K 14623/17
- VGH Baden-Württemberg, 04.07.2019 – 1 S 1772/19Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.03.2017 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I 417)
BGBl. 2017 I S. 417
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.