Gesetze / Notfallsanitätergesetz
NotSanG§ 26 Verwaltungszusammenarbeit, Unterrichtungspflichten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/26#abs-1 (1) Wird gegen die Pflichten nach § 22 Absatz 2 verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieser dienstleistungserbringenden Person hierüber zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/26#abs-2 (2) Im Fall von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Behörden berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, ob berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/26#abs-3 (3) Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde Folgendes zu übermitteln:
Änderungsverlauf
-
18.04.2016 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I 886)
BGBl. 2016 I S. 886
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.