Gesetze / Notfallsanitätergesetz

NotSanG

§ 27 Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/27#abs-1 (1) Die Entscheidungen, ob die Erlaubnis erteilt wird, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen (§ 2 Absatz 1), trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die antragstellende Person die Prüfung abgelegt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/27#abs-2 (2) Die Entscheidungen über die Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen (§ 9) und die Anrechnung von Fehlzeiten (§ 10) trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die Ausbildung durchgeführt wird oder dem Antrag entsprechend durchgeführt werden soll.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/27#abs-3 (3) Die Meldung der dienstleistungserbringenden Person nach § 23 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen nach § 26 Absatz 2 an.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/27#abs-4 (4) Die Informationen nach § 26 Absatz 3 werden durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt, in dem der Beruf des Notfallsanitäters ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 26 Absatz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/27#abs-5 (5) Die Bescheinigungen nach § 25 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem die antragstellende Person den Beruf des Notfallsanitäters ausübt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/27#abs-6 (6) Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.

§ 26 § 28