Gesetze / Notfallsanitätergesetz
NotSanG§ 25 Bescheinigungen der zuständigen Behörde
Stand: 10.06.2019
Einer oder einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, die oder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des Notfallsanitäters auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 ausübt, ist auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass sie oder er
§ 1 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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18.04.2016 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I 886)
BGBl. 2016 I S. 886
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