Gesetze / Notfallsanitätergesetz
NotSanG§ 30 Weiterführen der alten Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
Stand: 10.06.2019
Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, die eine Erlaubnis nach dem Rettungsassistentengesetz besitzen, dürfen die Berufsbezeichnung weiterhin führen. Die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ darf jedoch nur unter den Voraussetzungen des Satzes 1 geführt werden.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 30 NotSanG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 10.07.2015 – 1 BvR 2853/13Nichtannahmebeschluss: Zur Übergangsregelung des § 32 Abs 2 Notfallsanitätergesetzes (juris: NotSanG) für vormalige Rettungsassistenten - Qualifikationsanforderungen als subjektive Berufszulassungsbeschränkung gerechtfertigt - keine unzulässige Diskriminierung gegenüber anderen Berufen des Gesundheitswesens oder als Lehrkräften tätigen Rettungsassistenten (§ 31 NotSanG)Zitiert von 3
- LAG Rheinland-Pfalz, 26.11.2024 – 6 SLa 101/24Zitiert von 1
- BVerwG, 22.06.2017 – 1 WB 15/17Einstellung des Verfahrens; Qualifizierung zum NotfallsanitäterZitiert von 21
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2025 – OVG 5 B 9/25
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.07.2025 – 7 SLa 289/24
- OVG NRW, 05.03.2024 – 6 B 38/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 21.07.2023 – 6 B 730/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 NotSanG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.