Gesetze / Notfallsanitätergesetz
NotSanG§ 30 Weiterführen der alten Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BVerfG, 10.07.2015 – 1 BvR 2853/13Nichtannahmebeschluss: Zur Übergangsregelung des § 32 Abs 2 Notfallsanitätergesetzes (juris: NotSanG) für vormalige Rettungsassistenten - Qualifikationsanforderungen als subjektive Berufszulassungsbeschränkung gerechtfertigt - keine unzulässige Diskriminierung gegenüber anderen Berufen des Gesundheitswesens oder als Lehrkräften tätigen Rettungsassistenten (§ 31 NotSanG)Zitiert von 3
- LAG Rheinland-Pfalz, 26.11.2024 – 6 SLa 101/24Zitiert von 1
- BVerwG, 22.06.2017 – 1 WB 15/17Einstellung des Verfahrens; Qualifizierung zum NotfallsanitäterZitiert von 17
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2025 – OVG 5 B 9/25
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.07.2025 – 7 SLa 289/24
- OVG NRW, 05.03.2024 – 6 B 38/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 21.07.2023 – 6 B 730/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 NotSanG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, die eine Erlaubnis nach dem Rettungsassistentengesetz besitzen, dürfen die Berufsbezeichnung weiterhin führen. Die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ darf jedoch nur unter den Voraussetzungen des Satzes 1 geführt werden.