Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

NotSan-APrV

§ 25 Übergangsvorschrift

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Eine bis einschließlich 31. Dezember 2014 begonnene Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.

§ 24 § 26