Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
NotSan-APrV§ 25 Übergangsvorschrift
Stand: 10.06.2019
Eine bis einschließlich 31. Dezember 2014 begonnene Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 25 NotSan-APrV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 23.12.2015 – 3 B 63/14Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung RettungsassistentZitiert von 5
- VG Hamburg, 11.05.2017 – 2 K 245/16Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.