Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
NotSan-APrV§ 25 Übergangsvorschrift
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BVerwG, 23.12.2015 – 3 B 63/14Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung RettungsassistentZitiert von 2
- VG Hamburg, 11.05.2017 – 2 K 245/16Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Eine bis einschließlich 31. Dezember 2014 begonnene Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.