nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 24 NotSan-APrV — Erlaubnisurkunde

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sind die Voraussetzungen nach § 2 des Notfallsanitätergesetzes oder nach § 32 Absatz 2 des Notfallsanitätergesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes erfüllt, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 12 aus.