Gesetze / Notarfachprüfungsverordnung

NotFV

§ 6 Prüfungstermine

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotFV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Es sollen mindestens zwei Prüfungstermine im Kalenderjahr angeboten werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotFV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Prüfungstermine sind von der Leitung des Prüfungsamtes festzulegen. Sie sind spätestens vier Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung in der Deutschen Notar-Zeitschrift bekannt zu geben. Daneben soll eine Bekanntgabe auf der Internetseite des Prüfungsamtes erfolgen.

§ 5 § 7