Gesetze / Notarfachprüfungsverordnung
NotFV§ 6 Prüfungstermine
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotFV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Es sollen mindestens zwei Prüfungstermine im Kalenderjahr angeboten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotFV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Prüfungstermine sind von der Leitung des Prüfungsamtes festzulegen. Sie sind spätestens vier Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung in der Deutschen Notar-Zeitschrift bekannt zu geben. Daneben soll eine Bekanntgabe auf der Internetseite des Prüfungsamtes erfolgen.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 6 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2024 I Nr. 411
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.