Gesetze / Notarfachprüfungsverordnung
NotFV§ 6 Prüfungstermine
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotFV/6#abs-1 (1) Es soll mindestens ein Prüfungstermin im Kalenderjahr angeboten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotFV/6#abs-2 (2) Prüfungstermine sind von der Leitung des Prüfungsamtes festzulegen. Sie sind spätestens fünf Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung auf der Internetseite des Prüfungsamtes bekanntzugeben. Wenn die schriftliche Prüfung elektronisch durchgeführt werden soll, ist darauf bei der Bekanntgabe des Prüfungstermins hinzuweisen.
Änderungsverlauf
-
01.01.2025 in Kraft
§ 6 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2024 I Nr. 411
-
25.06.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.