Gesetze / Notarfachprüfungsverordnung

NotFV

§ 7 Prüfungsorte

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotFV/7#abs-1 (1) Prüfungen sollen an verschiedenen Orten im Gebiet des Anwaltsnotariats durchgeführt werden. Das Prüfungsamt wählt die Prüfungsorte nach pflichtgemäßem Ermessen aus. Bei der Auswahl soll das Prüfungsamt die Notarkammern aus dem Bereich des Anwaltsnotariats einbeziehen. Satz 1 gilt nicht für schriftliche Prüfungen, die elektronisch durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotFV/7#abs-2 (2) Ein Anspruch, die Prüfung an einem bestimmten Ort abzulegen, besteht nicht.

§ 6 § 8