Gesetze / Nahrungsergänzungsmittelverordnung
NemV§ 4 Kennzeichnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- KG, 27.01.2021 – 5 W 18/21
- VG Würzburg, 10.11.2023 – W 8 K 23.340Zitiert von 2
- LG Freiburg, 02.05.2016 – 12 O 148/15Zitiert von 1
- VG Schleswig, 09.02.2021 – 1 B 166/20
- OLG Brandenburg, 10.02.2026 – 6 U 137/24
- LG Köln, 03.04.2024 – 84 O 134/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Bamberg, 05.02.2025 – 3 U 95/24 e
- OLG Köln, 04.10.2024 – 6 U 46/24
- OLG Celle, 21.03.2024 – 13 U 39/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 NemV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NemV/4#abs-1 (1) Für ein Nahrungsergänzungsmittel ist die Bezeichnung "Nahrungsergänzungsmittel" Bezeichnung des Lebensmittels nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NemV/4#abs-2 (2) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung zusätzlich zu den durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben Folgendes angegeben ist:
Abweichend von Satz 1 Nr. 3 kann auch ein gleichsinniger Warnhinweis angegeben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NemV/4#abs-3 (3) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung zusätzlich
angegeben sind. Die Angabe nach Satz 1 Nummer 2 kann auch in grafischer Form erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NemV/4#abs-4 (4) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nicht unter Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden sowie nicht mit Darstellungen oder sonstigen Aussagen beworben werden, mit denen behauptet oder unterstellt wird, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung im Allgemeinen die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich sei.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NemV/4#abs-5 (5) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach den Absätzen 1 bis 3 gelten Artikel 12 Absatz 1 und 2, Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend.