Gesetze / Nahrungsergänzungsmittelverordnung
NemV§ 4 Kennzeichnung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NemV/4#abs-1 (1) Für ein Nahrungsergänzungsmittel ist die Bezeichnung "Nahrungsergänzungsmittel" Bezeichnung des Lebensmittels nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NemV/4#abs-2 (2) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung zusätzlich zu den durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben Folgendes angegeben ist:
Abweichend von Satz 1 Nr. 3 kann auch ein gleichsinniger Warnhinweis angegeben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NemV/4#abs-3 (3) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung zusätzlich
angegeben sind. Die Angabe nach Satz 1 Nummer 2 kann auch in grafischer Form erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NemV/4#abs-4 (4) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nicht unter Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden sowie nicht mit Darstellungen oder sonstigen Aussagen beworben werden, mit denen behauptet oder unterstellt wird, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung im Allgemeinen die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich sei.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NemV/4#abs-5 (5) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach den Absätzen 1 bis 3 gelten Artikel 12 Absatz 1 und 2, Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 4 NemV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 27.01.2021 – 5 W 18/21
- VG Würzburg, 10.11.2023 – W 8 K 23.340Zitiert von 2
- LG Freiburg, 02.05.2016 – 12 O 148/15Zitiert von 1
- VG Schleswig, 09.02.2021 – 1 B 166/20
- OLG Brandenburg, 10.02.2026 – 6 U 137/24Zitiert von 1
- LG Köln, 03.04.2024 – 84 O 134/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Bamberg, 05.02.2025 – 3 U 95/24 e
- OLG Köln, 04.10.2024 – 6 U 46/24
- OLG Celle, 21.03.2024 – 13 U 39/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 NemV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2013 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2013 (BGBl. I 3889)
BGBl. 2013 I S. 3889
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.