Gesetze / Nahrungsergänzungsmittelverordnung
NemV§ 5 Anzeige
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 5 NemV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Braunschweig, 22.02.2012 – 5 A 38/10Zitiert von 1
- VG Schleswig, 13.12.2016 – 1 B 74/16Zitiert von 2
- OLG Hamm, 06.05.2010 – I- 4 U 222/09
- VG Stade, 05.09.2019 – 6 B 735/19Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 23.10.2017 – 9 S 1887/17Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Untersagung des Inverkehrbringens von Beifuß-Kapseln als neuartiges Lebensmittel KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- BGH, 16.04.2015 – I ZR 27/14Wettbewerbsverstoß: Prüfung der Neuartigkeit eines aus dem Trockenextrakt einer Pflanzenwurzel bestehenden Nahrungsergänzungsmittels; Bindungswirkung der Statuserteilung "FS" im Novel-Food-Katalog für die nationalen Gerichte; sekundäre Darlegungslast des Beklagten im Hinblick auf die fehlende Neuartigkeit des Produkts - BohnengewächsextraktZitiert von 38
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 01.03.2012 – 3 C 15.11Zitiert von 16
- BVerwG, 01.03.2012 – 3 C 15/11Verkehrsfähigkeit von Lebensmitteln; charakteristische Zutaten; übliche VerwendungZitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 NemV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NemV/5#abs-1 (1) Wer ein Nahrungsergänzungsmittel als Hersteller oder Einführer in den Verkehr bringen will, hat dies spätestens beim ersten Inverkehrbringen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter Vorlage eines Musters des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NemV/5#abs-2 (2) Wurde das Nahrungsergänzungsmittel bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Verkehr gebracht, so ist, sofern das in diesem Mitgliedstaat geltende Recht eine Anzeigepflicht vorsieht, in der Anzeige nach Absatz 1 zusätzlich die Behörde des anderen Mitgliedstaates anzugeben, bei der die erste Anzeige erfolgt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NemV/5#abs-3 (3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übermittelt die Anzeige unverzüglich dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden.